Nicht versichert sind Schäden in Folge von:
Nicht versichert sind auch Schäden in Folge von Krieg, Bürgerkrieg, Terrorangriffen und kriegsähnlichen Ereignissen sowie durch innere Unruhen (kämpferische Auseinandersetzungen).
Die Auswirkungen (z. B. Lockdown oder Quarantäne-Maßnahmen) des Ausbruchs einer Epidemie oder Pandemie hinsichtlich einer Infektionskrankheit oder neuer Virenstämme, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer zuständigen Behörde des Heimatlandes oder eines Landes, das während der Reise besucht oder durchquert werden soll, ausgerufen oder anerkannt wurde, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn Sie selbst an der Epidemie oder Pandemie erkranken oder daran versterben.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
Wir leisten nicht, wenn Sie die Reise aus anderen als den unter versicherte Ereignisse beschriebenen Ereignissen nicht antreten, abbrechen, verlängern oder ändern bzw. eine der folgenden Einschränkungen zu diesen Ereignissen zutrifft.
1.1 Ihnen kann der Antritt oder die Beendigung der Reise trotz des Ereignisses zugemutet werden.
1.2 Das Ereignis war Ihnen oder uns zum Zeitpunkt der Buchung oder des Antritts der Reise bekannt oder vorhersehbar.
2.1 Die Erkrankung wurde in den letzten 6 Monaten vor Buchung der Reise oder der Versicherung behandelt. Dies gilt nicht für Kontrolluntersuchungen. Dies gilt auch nicht, wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt vor Buchung der Reise bestätigt hat, dass ungeachtet der bestehenden Erkrankung die Reise ohne gesundheitliches Risiko angetreten werden kann.
2.2 Die Erkrankung ist eine chronische psychische Erkrankung, auch wenn diese schubweise auftritt.
2.3 Die Erkrankung ist eine Suchterkrankung.
2.4 Die Erkrankung ist eine psychische Reaktion auf ein tatsächliches oder befürchtetes Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terroranschlag oder ein Flugunglück.
2.5 Die Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen entsteht in Folge einer Transplantation.
2.6 Die Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen beruht auf Verlust, Beschädigung oder Erneuerung medizinischer Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Hörhilfen, orthopädische Anfertigungen).
2.7 Die Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen wird von einem von uns beauftragten Vertrauensarzt oder fachärztlichen Gutachten nicht bestätigt.
2.8 Sie haben im Rahmen der Reiserücktritts-Versicherung keinen Versicherungsschutz für die Folgen einer Quarantäne und/oder von einschränkenden Maßnahmen der Bewegungsfreiheit, die Sie oder einen Reisebegleiter vor oder während Ihrer Reise treffen könnten.
2.9 Sie haben im Rahmen des Reiseabbruch-Schutzes keinen Versicherungsschutz bei Schadenfällen, wenn im Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland wegen einer Pandemie oder Epidemie bestand. Dies gilt in diesem Fall auch wenn Sie selbst erkranken.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
E info@deutsche-reiseversicherung.de